Wirtschaftskammer schlägt die «Basler Zeitung» nach Punkten

Das Kantonsgericht Baselland hat entschieden: Die «Basler Zeitung» hat mit einigen, gegen die Wirtschaftskammer gerichtete Artikeln unlauteren Wettbewerb betrieben. Aber eine eigentliche Kampagne wurde nicht festgestellt.

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Wika-Direktor Christoph Buser (links) und Ex-BaZ-Autor Joel Hoffmann.

Ein K. O.-Sieg ist es nicht, was die Wirtschaftskammer Baselland (Wika) und ihr Direktor Christoph Buser vor Kantonsgericht eingefahren hat. Sie wollte in dem Prozess von vergangener Woche die «Basler Zeitung» und Autor Joel Hoffmann auf die Bretter schicken. Aber ihr gelang ein deutlicher Punktesieg, wie aus dem am Donnerstagabend veröffentlichten Urteilsdispositiv hervorgeht.

Demnach muss die BaZ mehrere inkriminierte Artikel über die Wika, in denen es unter anderem um die Schwarzarbeitskontrolle ZAK und die Familienausgleichskasse Gefak ging, von der Website und aus sämtlichen Onlinearchiven löschen. Ebenso müssen die Tweets, mit denen Hoffmann auf die Artikel hingewiesen hat, aus seiner Timeline entfernt werden. Denn, so das Gericht, die Beklagten hätten die Wika «unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt».

Ferner müssen BaZ-Besitzerin Tamedia und Hoffmann den Grossteil der Kosten tragen. Das sind mehr als 140'000 Franken.

Die Wika wollte vom Gericht auch noch eine «unlautere Medienkampagne» festgestellt haben. Dieses Begehren wurde abgewiesen.

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Die Angst soll mitschreiben

Die Wirtschaftskammer, der mächtigste Verband des Baselbiets, will unliebsame Journalist*innen und deren Verlage zum Schweigen bringen. Mit allen juristischen Mitteln.

Zum Hintergrundartikel

Stattdessen wird die BaZ verpflichtet, auf der Frontseite der Zeitung und 72 Stunden lang auch auf der Online-Startseite «in gut lesbarer Schrift» einen Anriss unter dem Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Website des Kantonsgerichts Basel-Landschaft anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Aufschaltdauer sei der Text in der Online-Rubrik Basel/Land für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte zu publizieren.

Rechtskraft hat das Urteil allerdings noch nicht. Sobald die schriftliche Begründung vorliegt, beginnt die 30-tägige Frist, während der die Beklagten Beschwerde beim Bundesgericht einreichen können.

Die Wika geht nicht das erste Mal gegen ihr unliebsame Medienberichte und -berichterstatter vor. Ein anderer Fall liegt derzeit beim Bundesgericht.

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  • Inhaber (und einziger Angestellter) Texterei Sieber GmbH
  • Stiftungsrat Gottlieb und Hans Vogt Stiftung
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